Statuten der EVP Ortspartei Windisch

Art. 1 Name / Zweck

Name: Die Evangelische Volkspartei (EVP) Windisch ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB und gehört als Ortsgruppe der EVP des Bezirks Brugg und der EVP Aargau sowie der EVP Schweiz an.

Zweck: Die Evangelische Volkspartei ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern aus allen Kreisen der Bevölkerung, die sich bei ihrer Stellungnahme zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundsätzen des Evangeliums leiten lassen.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer den Zweckartikel bejaht. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und allf. Ausschluss. Der Vorstand führt eine Mitgliederliste. Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegen handelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Instanz der Rekurs an die Generalversammlung und in zweiter und letzter Instanz an den Kantonalvorstand möglich.

Art. 3 Organisation

Die Organe der EVP sind:

1. Generalversammlung

2. Fraktionssitzung

3. Vorstand

4. Rechnungsrevisor/in


Art. 4 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich statt. Die Einladung zur Generalversammlung samt Traktandenliste erfolgt spätestens 2 Wochen vorher. Die Generalversammlung befasst sich mit folgenden Geschäften:

1. Protokoll 
2. Jahresbericht 
3. Rechnung 
4. Jahresbeitrag 
5. Wahlen 
    5.1 Vorstand (Präsident/in / Aktuar/in / Kassier/in)
    5.2 Rechnungsrevisor/in
6. Tätigkeitsberichte
7. Anträge Anträge sind bis 6 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand zu melden. Die Anträge
    sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste bekannt zu geben.
8. Allgemeines und Umfrage

Art. 5 Fraktionssitzung

Die Fraktion nimmt Stellung zu Geschäften des Einwohnerrates, zu bevorstehenden Wahlen und Abstimmungen inkl. Beschlussfassung. Zur Fraktionssitzung sind jene vom Volk gewählten Vertreter im Einwohnerrat sowie in der Schulpflege und die Mitglieder der Ortspartei eingeladen. Nichtmitglieder können mit beratender Stimme eingeladen werden.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegen Aufgaben, welche nicht der Generalversammlung unterstellt sind und bespricht und behandelt Fragen von allgemeinem Interesse. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Fürs Präsidium wählt der Vorstand einen Präsidenten / eine Präsidentin.

Art. 7 Rechnungsrevisor/in

Der Rechnungsrevisor / die Rechnungsrevisorin wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er / sie besorgt die Kontrolle des Rechnungswesens und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 8 Finanzen

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

8.1 Jahresbeitrag der Mitglieder
8.2 Freiwillige Zuwendungen und Sammlungen Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.

Art. 9 Statutenänderung

Die Statuten können von der Generalversammlung geändert werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Erforderlich für eine Auflösung ist ein einfaches Mehr.
Das Vermögen und die Parteiakten sind im Falle einer Auflösung der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben. Bei einer allf. Neugründung innerhalb von 5 Jahren werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.

Art. 11 Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. Juni 2011 verabschiedet und genehmigt.

 

Stand: 11.06.2011